Erbrecht in der Republik Serbien
Rašić & Partner
Bei den meisten Menschen stellt sich die Frage des Nachlasses und der Erbschaft erst nach dem Tod einer nahestehenden Person. Potenziell können ungeklärte Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Erblassers zu zerrütteten familiären Beziehungen führen.
In diesem Zusammenhang empfehlen die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Rašić & Partner Personen, die über wertvolles bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen, noch zu Lebzeiten ein Testament zu errichten oder einen Vertrag über den Lebensunterhalt auf Lebenszeit (Erbvertrag / Verpflegungsvertrag) abzuschließen.
Für den Fall jedoch, dass nach dem Tod des Erblassers keine Form der Verfügung über den Nachlass zu seinen Lebzeiten vorliegt, finden die gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechtsgesetzes Anwendung, und der Nachlass wird gemäß den Bestimmungen über die gesetzlichen Erbenordnungen aufgeteilt.
An erster Stelle stellt sich nach dem Tod des Erblassers die Frage der Einleitung des Nachlassverfahrens (Erbscheinsverfahrens). Das Nachlassverfahren wird in den meisten Fällen durch Einreichung eines Antrags auf Einleitung des Nachlassverfahrens eingeleitet, obwohl das Gericht von Amts wegen verpflichtet ist, das Verfahren einzuleiten, wenn der Erblasser über unbewegliches Vermögen verfügte – was in der Praxis aufgrund der relativ langsamen Arbeitsweise der Gerichte selten vorkommt.
Unsere auf Erbrechtsverfahren spezialisierten Rechtsanwälte bieten Beratungs- und Vertretungsdienste für Mandanten vor Gerichten und Notaren in folgenden Angelegenheiten an:
Errichtung eines Testaments
Gesetzliche Erbfolge
Recht der Noterben, Recht auf den Pflichtteil
Ausschluss von Erben
Testamentsanfechtung (Nichtigerklärung des Testaments)
Führung des Nachlassverfahrens
Erbrechtliche Streitigkeiten
Vertrag über den Lebensunterhalt auf Lebenszeit (Verpflegungsvertrag)
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