Das Gericht hat das Verfahren ohne Verzögerung und mit möglichst geringen Kosten durchzuführen. Jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren hat das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist; dies schließt das Straf-, Zivil- und Vollstreckungsverfahren ein, ebenso jeden Verfahrensbeteiligten nach dem Gesetz über das außerstreitige Verfahren. Der Geschädigte im Strafverfahren, der Privatkläger und der Geschädigte als Subsidiarkläger haben dieses Recht nur dann, wenn sie einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend gemacht haben. Der Staatsanwalt hat als Partei im Strafverfahren kein Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist. Bei der Entscheidung über Rechtsbehelfe zum Schutz des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist werden sämtliche Umstände des Prozessgegenstands berücksichtigt, vor allem die Komplexität der tatbestandlichen und rechtlichen Fragen, die Gesamtdauer des Verfahrens und das Verhalten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen staatlichen Behörde, die Natur und Art des Prozess- oder Ermittlungsgegenstands, die Bedeutung des Prozess- oder Ermittlungsgegenstands für die Partei, das Verhalten der Parteien während des Verfahrens – insbesondere die Wahrung von Prozessrechten und -pflichten –, sodann die Einhaltung der Reihenfolge bei der Bearbeitung von Rechtssachen sowie die gesetzlichen Fristen für die Anberaumung von Verhandlungen und Hauptverhandlungen sowie für die Ausarbeitung von Entscheidungen.
Eine Person, deren Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist verletzt wurde, hat das Recht darauf, dass durch gerichtliche Entscheidung die Verletzung des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist festgestellt wird, dass dem zuständigen Gericht aufgegeben wird, die Sache schnellstmöglich zu erledigen, sowie das Recht auf eine angemessene Genugtuung (gerechte Entschädigung). Die Formen der gerechten Entschädigung sind:
Das Recht auf Auszahlung einer Geldentschädigung für den immateriellen Schaden, der der Partei durch die Verletzung des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist verursacht wurde,
Das Recht auf Veröffentlichung einer schriftlichen Erklärung der Staatsanwaltschaft der Republik (Staatlichen Rechtsanwaltschaft), mit der festgestellt wird, dass das Recht der Partei auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist verletzt wurde,
Das Recht auf Veröffentlichung des Urteils, mit dem festgestellt wird, dass das Recht der Partei auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist verletzt wurde.
Schadensersatzpflichtiger ist die Republik Serbien nach dem Prinzip der verschuldensunabhängigen (objektiven) Haftung.
Der Text wurde vorbereitet von: Rechtsanwalt Stevan B. Rašić
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