Durch die Verordnung vom 21.01.2010 hat die Regierung der Republik Serbien die Möglichkeit der Umwandlung (Konversion) von Baugrundstücken vom Nutzungsrecht in das Eigentumsrecht vorgeschrieben. Für die Konversion von Baugrundstücken vom Nutzungsrecht in das Eigentumsrecht reicht es aus, dass Bürger einen Antrag beim zuständigen Immobilienkataster stellen, während Eigentümer von Unternehmen, die sie im Wege der Privatisierung erworben haben, die Konversion des Grundstücks gegen Entgelt durchführen.
Eine der Bedingungen für diese Art der Konversion ist auf jeden Fall, dass Bürger auf den Baugrundstücken, an denen sie ein Nutzungsrecht besitzen, vor der Antragstellung ein eingetragenes Eigentumsrecht im Immobilienkataster an Häusern, Lokalen, Garagen und anderen Objekten vorweisen können. Dem Antrag auf Konversion wird auch der Original-Immobilienauszug (Grundbuchauszug) beigefügt, den Bürger entsprechend den neuen Möglichkeiten des Staatsapparats in Notariaten für einen Betrag erhalten können, der deutlich niedriger ist als der Betrag, den sie bisher an die Katasterämter gezahlt haben.
Die Konversion wird von Eigentümern von Unternehmen gezahlt, die diese im Privatisierungs-, Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren erworben haben, sofern diese ihren Betrieb eingestellt haben und das genannte Grundstück in Grundstücke umwandeln möchten, auf denen sie Gebäude oder Gewerbeobjekte errichten werden. In letzter Zeit wurden viele Unternehmen privatisiert, alles mit dem Ziel einer späteren Konversion ihres Grundstücks.
Gegenstand der Konversion ist das Katastralflurstück eines bebauten oder unbebauten Baugrundstücks. Der Antrag auf Konversion kann für ein oder mehrere Katastralflurstücke gestellt werden, die sich auf dem Gebiet einer lokalen Selbstverwaltungseinheit befinden. Wenn auf einem Katastralflurstück mehrere Objekte verschiedener Eigentümer errichtet sind, wird vor der Antragstellung auf Konversion das in Artikel 106 des Gesetzes über Raumplanung und Bauwesen vorgeschriebene Verfahren zur Aufhebung der Mitnutzungsgemeinschaft durchgeführt.
Das Verfahren selbst ist weder einfach noch schnell. In diesem Zusammenhang lautet die Empfehlung der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Rašić & Partner, zur erfolgreichen und zügigen Klärung dieser vermögensrechtlichen Frage einen auf diesen Rechtsbereich spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Für detaillierte Informationen machen Sie sich bitte mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut.
Der Text wurde vorbereitet von: Rechtsanwalt Stevan B. Rašić
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