Erben im Ausland


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Bei den meisten Menschen stellt sich die Frage des Nachlasses und der Erbschaft erst nach dem Tod einer nahestehenden Person. Ungeklärte Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Erblassers können potenziell zu schlechten familiären Beziehungen führen.

In diesem Zusammenhang empfehlen die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Rašić & Partner Personen, die über wertvolles bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen, noch zu Lebzeiten ein Testament zu errichten oder einen Vertrag über den Lebensunterhalt auf Lebenszeit (Erbvertrag / Verpflegungsvertrag) abzuschließen.

Für den Fall jedoch, dass nach dem Tod des Erblassers keine Form der Verfügung über den Nachlass noch zu seinen Lebenszeiten vorliegt, finden die gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechtsgesetzes Anwendung. Wenn jedoch ein ausländisches Element vorliegt – wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Umstand, dass sich der Nachlass im Ausland befindet –, verkomplizieren sich die Dinge erheblich, und das Erbschaftsverfahren selbst unterscheidet sich von Staat zu Staat.

In diesem Sinne ist die Anwaltskanzlei Rašić & Partner in ganz Europa mit Kooperationspartnern vernetzt, die eine rasche Lösung von Problemen ermöglichen, mit denen Erben in erster Linie aufgrund von Sprachbarrieren sowie durch abweichende Rechtsvorschriften und Besonderheiten des Verfahrens im Vergleich zur serbischen Gesetzgebung konfrontiert sein können.

Die Praxis der Anwaltskanzlei Rašić & Partner bei internationalen Nachlassverfahren erstreckt sich auf die Vertretung von Erben in Nachlassverfahren in der Republik Österreich, der BRD, der Republik Frankreich, der Republik Italien, der Republik Slowenien, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

 

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